Informationen und Erläuterungen
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§ 36 SGB XI Pflegesachleistungen und § 38 SGB XI Kombination von Geld- und Sachleistung
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Behandlungspflege (nach SGB V, Krankenkasse)
Ist die Pflege, die der behandelnde Arzt verordnet, damit die Therapie für den Patienten sichergestellt wird, z.B. kontrollierte Medikamentengabe, Injektionen, Verbände, u.s.w.
Palliativ-Pflege (umhüllende Pflege)
ist die Pflege für Patienten mit einer nicht mehr heilbaren und fortschreitenden Erkrankung. Im Vordergrund steht die Geborgenheit und das Wohlbefinden des Patienten und dessen Angehörigen, sowie die Linderung von Symptomen wie z.B. Schmerzen, Übelkeit, Angst.
Qualitätssicherungsbesuche nach § 37,3
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse zu tragen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Der Pflegedienst hat die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse mitzuteilen.
§ 45b (SGB XI) - Entlastungsbetrag
Der Gesetzgeber hat für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 ab dem 1.1.2017 einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € pro Kalendermonat vorgesehen.
Der monatliche Betrag in Höhe von 125,00 € steht jeweils am Ersten eines Monats zur Verfügung.
Den genauen Betrag bzw. den Beginn des Anspruches können Pflegebedürftige dem Bescheid der Pflegekasse zum Begutachtungsergebnis entnehmen.
Wofür kann dieser Betrag eingesetzt werden?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass diese Leistung nur zweckgebunden eingesetzt werden kann und zur Entlastung der Pflegepersonen dient. Hierunter fallen nur qualitätsgesicherte Angebote:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Zugelassene Pflegedienste für Betreuung, Anleitung und Entlastung in Bereichen des täglichen Lebens
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI), z.B. Fördergruppen für Demenzkranke, familienentlastende Dienste;
- Zugelassene Einzelpflegekräfte
Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
In Ergänzung zur Pflege können die Pflegebedürftigen stundenweise in ihrer häuslichen Umgebung betreut werden und/oder Unterstützung im Haushalt erhalten.
Mobile Pflegebedürftige mit demenziellen Erkrankungen haben die Möglichkeit zum Besuch des Cafe Rosengarten.
Der zur Verfügung stehende Betrag muss nicht monatlich ausgeschöpft werden. Restbeträge können auf den oder die nächsten Monate übertragen werden. Ein Übertrag ist auch in das erste Halbjahr des Folgekalenderjahres möglich. Allerdings muss der Betrag dann bis Ende Juni ausgeschöpft werden, da der übertragene Anteil sonst verfällt.